Mit Beschluss vom 20.01.2025 (Az.: 1 Bf 114/24.Z) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) ein von Arne Schwemer erstrittenes Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 08.05.2024 (Az.: 16 K 2025/23) zu einer Corona-Überbrückungshilfe III Plus bestätigt. In dem Verfahren wendete sich das von Arne Schwemer vertretene Unternehmen gegen die Rückforderung einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden (sog. Überbrückungshilfe III Plus). Das OVG stellte nun klar, dass Änderungsanträge im vorhergehenden Verwaltungsverfahren weder einen Verzicht noch eine Antragsrücknahme darstellen. Ferner bestätigte das OVG die Auffassung von FARN Legal, dass die Bewilligungsbescheide der Hamburgischen Investitions- und Förderbank nur mit Bezug auf die Förderhöhe, nicht aber dem Grunde nach unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit standen. Auch dass es sich um automatisierte Massenverwaltungsakte handelt, ändere hieran nichts. Die Aufhebung von Bescheiden setzt daher das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 48, 49 HmbVwVfG voraus. Diese waren jedoch nicht gegeben. Es handelt sich um die erste Entscheidung des OVG zu Corona-Überbrückungshilfen in Hamburg. Das rechtskräftige Urteil ist daher von allgemeiner Bedeutung.